Liebe Kundin,
lieber Kunde,
bitte berücksichtigen Sie folgende Gesetzesänderung:
Ab dem 01.01.2011 sind Änderungen und Neuanlagen Ihres Freistellungsauftrages nur noch bei Angabe Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (IdNr.) möglich.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht mit der Steuer-Nummer zu verwechseln, unter der Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt werden.
Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten sind die Nummen beider Ehepartner anzugeben.
Ein bereits bestehender Freistellungsauftrag bleibt selbstverständlich unverändert gültig.